Warum Tradebyte?

Professionelle Standards

…minimieren Investitionen & Time-To-Market

Ausgeprägtes Know-How

…sorgt für mehr Produktivität und Wachstum

Software-as-a-Service

…heißt, Sie konzentrieren sich auf's Verkaufen

Erfolgsabhängige Konditionen

…reduzieren Ihre wirtschaftlichen Risiken

Aktuelles

11.08.2010

mad geniuses, einer der führenden Hersteller von Software für den Online-Versandhandel, verbindet die Warenwirtschaftsfunktionen seiner erfolgreichen Versandhandelssoftware pixi*, mit der E-Commerce-Vertriebssoftware TB.One von Tradebyte.   Weiterlesen »

04.08.2010

Das eCommerce Software-Unternehmen Tradebyte hat eine umfangreiche Kooperation mit Neckermann.ch geschlossen und zeigt sich seit dem zweiten Quartal 2010 für die komplette technische Umsetzung der Vertriebsplattform der bekannten Mail-Order-Company verantwortlich.  Weiterlesen »

weitere Meldungen

Tradebyte Plattformen

Neckermann.de weitere Plattformen

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Sie sind Hersteller, Vertreter einer Marke, Spezialversender oder ein Streckenlieferant bestehender Plattformen und möchten Ihre Vertriebskanäle auf eCommerce Plattformen erweitern?

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Tradebyte und das registrierende Unternehmen (i.F. “Interessent”) werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsanbahnung zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen (nur) die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Die Verpflichtung entfällt für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. Diese Verpflichtung besteht auch über die Phase der Geschäftsanbahnung hinaus auf unbestimmte Zeit fort, und zwar solange, wie ein Ausnahmetatbestand nicht nachgewiesen ist. Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine anbahnende Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

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